Neuregelungen zum Entlassungs­management in der Rehabilitation

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurden der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Verbände der Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 SGB V und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 39a Abs. 1a
SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassungsmanagement der stationären Rehabilitationseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2015 zu schließen. Ein vollständiger Konsens aller beteiligten Vertragspartner konnte aber erst am 15. Januar 2019 unter Moderation des erweiterten Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung erreicht werden.

Der Rahmenvertrag Entlassungsmanagement-Reha ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Für die vollständige Umsetzung aller Regelungen des Rahmenvertrages wird den Rehabilitations­einrichtungen eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten eingeräumt.

Die Neuregelungen zum Entlassungsmanagement dienen dazu, eine sachgerechte Anschluss­versorgung nach stationären Rehabilitationsleistungen einzuleiten und zu organisieren sowie die stationäre und ambulante Versorgung der Versicherten besser miteinander zu verzahnen. Es ist zu erwarten, dass mit der Implementierung der Neuregelungen ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität gemacht werden wird.

 

Den neuen Rahmenvertrag finden Sie hier.