Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-Fallpauschalensystem

Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-Fallpauschalensystem

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) zum 01.01.2019 und hierin aufgeführten Pflegebudget wird es zu wesentlichen Veränderungen in der Krankenhausfinanzierung kommen.
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass ab 2020 die Pflegepersonalkosten der Krankenhäuser für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen auf Grundlage eines Konzeptes des InEK aus dem DRG-Fallpauschalensystem ausgegliedert und einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung zugeführt werden. Nach schwierigen Verhandlungen wurden nun der Fallpauschalen-Katalog und erstmalig der Pflegeerlöskatalog für das Jahr 2020 mit den dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen vereinbart. Der aus den Änderungen resultierende Umbau des DRG-Systems verankert sich in dem dann geltenden aG-DRG-System („a“ für ausgegliederte Personalkosten).

Für eine bundeseinheitliche Definition der Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen wurden die Vereinbarungspartner GKV-Spitzenverband und die DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) in Zusammenarbeit mit dem InEK beauftragt.

Die Kliniken müssen somit ab 2020 den Umfang der Pflegepersonalkosten und die Förderung jeder neuen Pflegepersonalstelle in krankenhausindividuellen Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern vereinbaren. Ausganglage für die erstmalige Ermittlung des Pflegebudgets ist die Summe der im Vorjahr für die jeweilige Klinik entstandenen pflegebudgetrelevanter Pflegepersonalkosten.

Im Pflegebudget enthalten sind alle Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, wie die Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, zukünftige von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, Gesundheits- und Pflegeassistenz, Pflegefachhilfe, Altenpflegehilfe, Sozialassistenz, Kinderkrankenpflegehelfer und Pflegedienstleitung im Sinne einer Bereichs- und Stationsleitung. Ferner gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege- und Behandlungseinheiten sowie Dialysestationen, Vergütungen an Schüler und Stationssekretärinnen zu den Pflegepersonalkosten dazu.

Nicht berücksichtigt und aus dem Pflegebudget ausgegliedert werden jedoch die Pflegepersonalkosten für Funktionspersonal im OP-Bereich, in der Anästhesie, in den diagnostischen und therapeutischen Bereichen sowie in der medizinischen Infrastruktur. Des Weiteren werden der innerbetriebliche Patiententransportdienst (gelten als Teil der medizinischen Infrastruktur), Pflegehelfer und die Pflegedienstleitung im Krankenhausdirektorium aus den Pflegepersonalkosten ausgegliedert.

Laut Aussage des InEK ist der vorgesehene Zeitplan mit einer Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den DRG-Fallpauschalen und der Einführung eines neuen Vergütungssystems für Pflegepersonalkosten zum 01.01.2020 schwierig. Die Stellungnahme des IneK finden Sie unter „weitere Informationen“.

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/drg_system/g_drg_2020/drg_system_1.jsp
https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung.pdf
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP19/PpSG/InEK.pdf

„Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

„Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)

Laut § 6 der aktuellen Medizin-Betreiberverordnung (MPBetreibV) muss in Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ein „Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ benannt werden. Des Weiteren muss die Gesundheitseinrichtung sicherstellen, dass nur sachkundige und zuverlässige Personen mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung als „Beauftragter für Medizinproduktesicherheit“ benannt werden.

Der „Beauftragte für Medizinproduktesicherheit“ soll zentrale Kontaktperson für Behörden, Vertreiber sowie Hersteller im Zusammenhang mit Medizinprodukten sein. Des Weiteren fallen Umsetzungs- und Informationsstrategien in die Verantwortung des “Beauftragten für Medizinproduktesicherheit“ bezüglich der Meldungen über Risiken von Medizinprodukten sowie korrektiver Maßnahmen und Rückrufmaßnahmen, Koordinierung einrichtungsinterner Prozesse und Erfüllung von Melde- und Mitwirkungspflichten von Anwendern und Betreibern.

In § 6 Abs. 3 MPBetreibV wird ausdrücklich auf ein Behinderungs- und Benachteiligungsverbot des „Beauftragten für Medizinproduktesicherheit“ verwiesen. Ferner muss sichergestellt werden, dass die Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit auf der Internetseite der Gesundheitseinrichtung bekannt gemacht ist.

Die Funktion des „Beauftragten für Medizinproduktesicherheit“ ersetzt nicht den „Medizinprodukte-Beauftragten“, der den Betreiber bei der praktischen Umsetzung der MPBetreibV unterstützt und der unter anderen weitere Anwender in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einweist.

Ebenfalls werden Maßnahmen zur Einhaltung aller gesetzlichen und behördlich geforderten Anforderungen im Qualitätsmanagement gefordert und in allen gängigen Auditleitfäden (z.B. ISO 9001 2015, BAR oder FVS/DEGEMED) benannt.

Alle Gesetze und Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/abgeschlossene-gesetzgebung-und-verordnungsverfahren/m/m.html

Vorstellung der neuen S1-Leitlinien „Geriatrisches Assessment der Stufe 2“ der DGG

Vorstellung der neuen S1-Leitlinien „Geriatrisches Assessment der Stufe 2“ der DGG

In Zusammenarbeit in einer Expertengruppe, welche hauptsächlich aus den Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Assessment der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie“ (DGG) besteht, wurde eine neue S1-Leitlinie „Geriatrisches Assessment der Stufe 2“ erarbeitet und beim Jahreskongress der DGG in Frankfurt am Main vorgestellt.

Die Notwendigkeit der S1-Leitlinie wird durch die Einführung vermehrter diverser Assessments-Instrumente (z.B. Bathel-Index, Times-Up-and-Go-Test etc) in der Geriatrie, und der damit einhergehenden Verunsicherung und Unklarheiten bei deren Einsatz bei vielen Geriatern, von den Experten gesehen.

In der S1- Leitlinie wird eine Auswahl der im deutschsprachigen Raum bekannten Assessment-Instrumente, welche fast alle von klinisch tätigen Geriatern eingesetzt werden, in Relation zueinander vorgestellt. Des Weiteren wird eine kurze Darstellung der Kerndaten zu den genannten Assessment-Instrumenten und Tipps zu deren Anwendung aufgezeigt. Zusätzlich wurden die Dimensionen wie z.B. Schmerz und Ernährung (einschließlich Dysphagie), welche nicht zur Abrechnung medizinischer Leistungen im OPS herangezogen werden, in der S1-Leitlinie in standardisierter Form erfasst.
Die Beantwortung von Klassischen Alltagsfragen im Geriatrischen Assessment sollen für den in der Geriatrie Tätigen (Verantwortliche für das Assessment – Ärzte und Mitglieder des geriatrischen Teams) in allen geriatrischen Versorgungsbereichen (Stationär u. Teilstationär, Ambulant, Frührehabilitation) mit Hilfe der S1-Leitlinie vereinfacht werden.

Assessments in der Geriatrie dienen der Optimierung in der Therapie. Somit lautet unter anderen eine Forderung an die Kostenträger, bedarfsgerechte und individualisierte Assessments als Form der Qualitätssteigerung und zur besseren Versorgung sowie Sicherheit der Patienten anzusehen.

Die S1-Leitlinie soll eine Gültigkeit von 5 Jahren haben. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Leitlinie durch eine S2k abgelöst werden.

Die komplette S1-Leitlinie finden Sie unter:
https://www.dggeriatrie.de/images/Dokumente/190706-LL-084-002-S1-Geriatrisches-Assessment-Stufe-2.pdf

Neuer Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung

Neuer Referentenentwurf zum Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz- RISK)

Ziel des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Gesundheit ist ein erleichterter Zugang und Leistungen der medizinischen geriatrischen Rehabilitation für ältere Menschen sowie eine bessere Betreuung und Versorgung von Intensivpflege-Patienten.

Hierzu soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Richtlinie zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege Inhalt und Umfang der Leistungen, die Zusammenarbeit der Leistungserbringer, deren Qualifikation sowie die Voraussetzungen für die Verordnung der Leistungen einheitlich festlegen.

Gestärkt wird der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“. Dies bedeutet konkret, dass bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitationsmaßnahme, ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkassen eine Aufnahme in die geriatrische Rehabilitation erfolgt. Voraussetzung hierfür ist  laut Referentenentwurf „ die vorherige vertragsärztliche Überprüfung der geriatrischen Indikation durch geeignete Abschätzungsinstrumente“. Als Regeldauer festgelegt wurden 20 Tagen bei ambulanter geriatrischer Reha, und drei Wochen bei stationärer geriatrischer Rehabilitation. Zudem soll das Wahlrecht der Versicherten bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtungen gestärkt werden.

Bei allen anderen vertragsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahmen können die Krankenkassen die medizinische Erforderlichkeit der Rehabilitation nur auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in Zweifel ziehen.

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Überarbeitete Version ISO 19011:2018 – Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen

In Anlehnung der Revision der internationalen QM-Norm ISO 9001:2015 wurde der maßgebliche Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen, die ISO 19011, überarbeitet und angepasst. Die überarbeitete Version ISO 19011:2018 liegt nunmehr seit Oktober 2018 auch in deutscher Sprache vor.

Der neue Leitfaden ist umfassender und berücksichtigt jetzt die neuen Themen der ISO 9001:2015 wie Kontext der Organisation sowie Führung und Verpflichtung. Auch die Berücksichtigung von Chancen und Risiken im Audit stellt inhaltlich eine wesentliche Neuerung in der Version 19011:2018 dar.

Schwerpunkte des Leitfadens bleiben weiterhin die Durchführung interner Audits und Lieferantenaudits. Für den PDCA-Zyklus gestützte Audit enthält die ISO 19011 zu allen auditrelevanten Fragen wertvolle Erläuterungen, Ergänzungen und Hinweise. Weiterhin enthält die Norm im Anhang Erläuterungen zum Vorgehen im Audit, bei z.B. „Auditieren von Führung und Verpflichtung“ und „Auditieren von Risiken und Chancen“.

Haben wir Ihr Interesse geweckt und Sie möchten mehr über die ISO 19011:2018 erfahren?

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Neuregelungen zum Entlassungs­management in der Rehabilitation

Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurden der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Verbände der Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 SGB V und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 39a Abs. 1a
SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassungsmanagement der stationären Rehabilitationseinrichtungen bis zum 31. Dezember 2015 zu schließen. Ein vollständiger Konsens aller beteiligten Vertragspartner konnte aber erst am 15. Januar 2019 unter Moderation des erweiterten Bundesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung erreicht werden.

Der Rahmenvertrag Entlassungsmanagement-Reha ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten. Für die vollständige Umsetzung aller Regelungen des Rahmenvertrages wird den Rehabilitations­einrichtungen eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten eingeräumt.

Die Neuregelungen zum Entlassungsmanagement dienen dazu, eine sachgerechte Anschluss­versorgung nach stationären Rehabilitationsleistungen einzuleiten und zu organisieren sowie die stationäre und ambulante Versorgung der Versicherten besser miteinander zu verzahnen. Es ist zu erwarten, dass mit der Implementierung der Neuregelungen ein weiterer Schritt zur Verbesserung der Versorgungsqualität gemacht werden wird.

 

Den neuen Rahmenvertrag finden Sie hier.

Website-Relaunch für rothe + partner 2018

Wir haben unseren Webaufritt und unser Logo erneuert.  Auf dieser Website möchten wir Sie künftig aktuell und bedarfsgerecht über unser Unternehmen informieren: zu Qualitätsmanagement und Zertifizierungen im Gesundheitswesen, zu fachlichen Hintergründen sowie zu unseren Leistungen und Angeboten. rothe + partner ist in den letzten Jahren stark gewachsen und wir freuen uns auf zahlreiche neue Herausforderungen und zukünftige Projekte. An dieser Stelle möchten wir uns auch bei unseren Kunden und Partnern für die Treue und konstruktive Zusammenarbeit über viele Jahre herzlich bedanken.

Neuerscheinung zu Digitalisierung und Patientensicherheit

Das Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V., die Plattform Patientensicherheit Österreich und die Stiftung Patientensicherheit Schweiz legen aktuell Handlungsempfehlungen zum Thema Digitalisierung und Patientensicherheit vor:

"Die Digitalisierung hat in nahezu allen Lebensbereichen Einzug gehalten und ist bereits jetzt integraler Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Durch die neuen digitalen Technologien und Anwendungsmöglichkeiten ergeben sich in der Medizin neue Chancen, die Gesundheitsversorgung noch wirksamer und effizienter zu gestalten. ..."

Download: Broschüre Digitalisierung und Patientensicherheit